Die Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag im Grundbuch, der deinen Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert. Sie wird direkt nach der Beurkundung eingetragen und schützt dich in der Zeit bis zur Eigentumsumschreibung vor einem Doppelverkauf oder neuen Belastungen. Sie kostet rund 0,1 Prozent des Kaufpreises.
Warum braucht man eine Auflassungsvormerkung?
Zwischen der Beurkundung des Kaufvertrags und deiner Eintragung als Eigentümer vergehen oft Monate. In dieser Zeit steht formal noch der Verkäufer im Grundbuch - er könnte die Immobilie ein zweites Mal verkaufen oder mit einer Grundschuld belasten.
Die Vormerkung nach § 883 BGB macht solche Zwischenverfügungen dir gegenüber unwirksam. Sie sichert außerdem gegen Zwangsvollstreckungen von Gläubigern des Verkäufers und gegen dessen Insolvenz.
Deshalb die eiserne Regel: Zahle den Kaufpreis erst, wenn die Vormerkung eingetragen ist und der Notar dir die Fälligkeitsmitteilung geschickt hat. Üblich sind danach rund zwei Wochen Zahlungsfrist.
Wie läuft die Eintragung ab?
Der Notar beantragt sie unmittelbar nach der Beurkundung beim Grundbuchamt. Je nach Auslastung dauert die Eintragung wenige Tage bis mehrere Wochen. Erst danach prüft der Notar die weiteren Fälligkeitsvoraussetzungen und versendet die Mitteilung.
Mit deiner Eintragung als Eigentümer hat die Vormerkung ihren Zweck erfüllt und wird gelöscht. Das erledigt der Notar mit, meist ohne zusätzliche Gebühr.
Was kostet die Auflassungsvormerkung?
Etwa 0,1 Prozent des Kaufpreises. Sie kostet eine halbe Gebühr, gemessen an der späteren Eigentumsumschreibung, und wird üblicherweise vom Käufer getragen. Bei 300.000 Euro sind das grob 300 Euro.
Der Betrag ist Teil der Kaufnebenkosten und damit des Eigenkapitals, das du mitbringen musst. Gegenüber dem Risiko, das sie abdeckt, ist sie die günstigste Position im ganzen Kaufprozess.
Was ist der Unterschied zur Auflassung?
Die Auflassung ist die Einigung von Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang, erklärt vor dem Notar. Die Vormerkung sichert nur den Anspruch darauf, bis die Eintragung im Grundbuch vollzogen ist.
Eigentümer wirst du erst mit der Eintragung selbst. Bis dahin bist du durch die Vormerkung geschützt, aber noch nicht Eigentümer - das ist der Unterschied, der im Kaufvertrag den ganzen Zahlungsablauf bestimmt.
